opencaselaw.ch

AbR 1990/91 Nr. 41

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

AbR 1990/91 Nr. 41, S. 132: Art. 19 Abs. 1 lit. a StG 1968/1973; Art. 1 Abs. 3 lit. a Konkordat über den Abschluss von Steuerabkommen Voraussetzungen der anstelle der Vermögens- und Einkommenssteuer zu erhebenden Pauschalsteuer (E. 2). Art

Sachverhalt

A. Im Spätherbst des Jahres 1977 fanden zwischen X. und seinen Rechtsvertretern einerseits und Vertretern des Kantons anderseits Verhandlungen statt über eine Sitzverlegung der wirtschaftlich X. gehörenden X. AG nach Obwalden, die inskünftig anfallenden Steuerleistungen dieser Unternehmung sowie über die Wohnsitznahme von X. und seiner Familie und die von ihm erwarteten persönlichen Steuerleistungen. Am 1. Dezember 1977 wurde zwischen der Finanzdirektion Obwalden und der X. AG eine Vereinbarung über die Sitzverlegung des Betriebs in den Kanton Obwalden und die für den Zeitraum von 1978 bis 1987 jährlich anfallenden Gesamtsteuerleistungen getroffen. Am 6. Dezember 1977 genehmigte der Regierungsrat die Vereinbarung. Ebenfalls am 6. Dezember 1977 empfahl die kantonale Steuerverwaltung die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an X. Als Bedingung wurde die Versteuerung des effektiven Einkommens und Vermögens, eines Mindesteinkommens von Fr. 80'000.-- und eines angemessenen Vermögens formuliert. Am 9. Dezember 1977 erteilte das kantonale Arbeitsamt die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents unter der Bedingung, dass der Sitz der X. AG in den Kanton Obwalden verlegt werde. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1977 beantragte die X. AG der Finanzdirektion noch die Regelung einzelner Punkte, welche in der Vereinbarung vom 1. Dezember, obwohl besprochen, nicht klar geregelt worden seien, so u.a., dass X. nebst der für die X. AG getroffenen Vereinbarung für sich und seine Familie eine zusätzliche Steuerleistung aus einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 80'000.-- erbringe, dass aber weitere Steuerforderungen nicht anfallen und ausgeschlossen sein würden. Beigeschlossen war eine ebenfalls das Datum vom 9. Dezember 1977 tragende Vereinbarung mit folgendem Wortlaut: "Vereinbarung zwischen X. und der X. AG, einerseits, und dem Staat Obwalden, vertreten durch Finanzdirektor ..., anderseits, in Ergänzung des Vertrages vom 1.12.77 wird noch folgendes festgelegt:

1. Die in dem Vertrag vom 1.12.77 festgelegten Steuerleistungen betreffen die Staats- und Gemeindesteuer. Die Bundessteuern sind nicht enthalten.

2. In die Vereinbarung vom l.12.77 ist auch eine eventuell noch zu gründende Tochtergesellschaft der X. AG miteinbezogen. Die festgelegte Steuerleistung umfasst dann beide Unternehmen.

3. X. wird über die mit der X. AG festgelegten Steuerleistung hinaus für sich und seine Familie eine zusätzliche Steuerleistung aus einem Jahreseinkommen in Höhe von 80'000.-- SFr. erbringen. Weitere Steuerforderungen fallen nicht an und sind ausgeschlossen, sofern die Bezüge von X. den Betrag von Fr. 80'000.-- nicht übersteigen. Es betrifft dies ebenfalls nur die Staats- und Gemeindesteuern. Sarnen, den 9. Dezember 1977" Der Zusatz zu Satz 2 der Ziff. 3 der Vereinbarung, welche die persönlichen Steuerleistungen von X. betraf, ("sofern die Bezüge von Herrn X. den Betrag von Fr. 80'000.-- nicht übersteigen. Es betrifft dies ebenfalls nur die Staats- und Gemeindesteuern.") war nachträglich angebracht worden; ob vor oder nach der Unterzeichnung, blieb unklar. B. Nachdem im Zuge der sog. Steueraffäre der Finanzdirektor anlässlich der Kantonsratssitzung vom 22. November 1985 den kantonalen Steuerverwalter öffentlich attackiert hatte, setzte sich dieser unter anderem damit zur Wehr, dass er unter Anspielung auf die am 9. Dezember 1977 mit X. geschlossene Vereinbarung gegenüber der Presse den Verdacht aussprach, dass der Finanzdirektor ihn noch vor seinem Rücktritt loshaben wolle, weil er (der Steuerverwalter) ein von ihm ohne rechtliche Grundlage mit einem Industriellen abgeschlossenes Steuerabkommen nicht gutgeheissen habe. Der Finanzdirektor rechtfertigte sich damit, von der angeblichen Ungesetzlichkeit dieser Vereinbarung erstmals durch die Presse erfahren zu haben. Der Steuerverwalter habe ihn nie darauf aufmerksam gemacht, obwohl der Vorfall auf das Jahr 1977 zurückgehe. Zur Sache selber erklärte er, Verhandlungen mit X. hätten beim damaligen Steuerverwalter im Beisein des designierten Steuerverwalters stattgefunden. Der Steuerverwalter habe ihm die von X. bereits unterschriebene Vereinbarung zur Gegenzeichnung vorgelegt mit der Erklärung, es handle sich lediglich um eine Präzisierung der vom Regierungsrat genehmigten Vereinbarung vom l. Dezember 1977. Er sei dabei überrumpelt worden. Der ausserordentliche Staatsanwalt beantragte, den Angeklagten der ungetreuen Amtsführung und des Amtsmissbrauchs schuldig zu sprechen. Dabei ging der Staatsanwalt davon aus, dass der Angeklagte mit X. ein illegales Steuerabkommen geschlossen habe und der Kanton Obwalden dabei zu Schaden gekommen sei. Am 28. Juni 1989 sprach das Kantonsgericht den Angeklagten frei. Aus der Begründung des Kantonsgerichts ergibt sich, dass es das fragliche Steuerabkommen nicht als illegal qualifizierte, da darin die Vermögenssteuer gar nicht ausgenommen worden sei. Ferner sei die vermögensmässige Schädigung des Staates nicht erstellt. Im übrigen sei sich der Angeklagte, als er die Vereinbarung unterzeichnete, seinen eigenen Aussagen zufolge nicht bewusst gewesen, dass darin die Vermögenssteuer ausgenommen werden sollte. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte mit der Vereinbarung vom 9. Dezember 1977 X. absichtlich einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen. Gegen den Freispruch appellierte der Staatsanwalt beim Obergericht. Aus den Erwägungen:

1. Dem Angeklagten werden die Tatbestände des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB wie auch jene der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB vorgeworfen. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Gemäss Art. 314 StGB machen sie sich der ungetreuen Amtsführung schuldig, wenn sie bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das Kantonsgericht verneinte die Erfüllung der beiden Straftatbestände schon deshalb, weil es am Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit fehle. Die in Frage stehende Steuervereinbarung vom 9. Dezember 1977 habe X. keine rechtswidrigen Steuervorteile verschafft; insbesondere sei darin im Gegensatz zur Auffassung des Staatsanwaltes die Vermögenssteuer nicht ausgeschlossen worden.

2. a) Gemäss dem im Jahre 1977 geltenden Steuergesetz 1968/1973 waren Steuererleichterungen für natürliche Personen nach folgender Massgabe statthaft: "a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in Obwalden Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, kann anstelle der Vermögens- oder Einkommenssteuer eine Pauschalsteuer erhoben werden. Diese Erleichterung darf nur für den Rest des Jahres, in welchem der Wohnsitz oder Aufenthalt begründet wird, und das folgende Jahr gewährt werden. Sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei ..." Diese Bestimmung entsprach im wesentlichen Art. 1 Abs. 3 lit. a des Konkordates zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen (SR 671.1; vgl. dazu neuerdings Francis Cagianut, Das Verbot von Steuerabkommen im heutigen Recht, in: Festschrift Häfelin, Zürich 1989, 325 ff.), dem Obwalden am 1. Oktober 1959 beigetreten ist. Obwohl zwischen Art. 19 Abs. 1 lit. a aStG und Art. 1 Abs. 3 lit. a des Konkordates gewisse Differenzen bestehen, stimmen die Bestimmungen darin überein, dass diejenigen Personen, die in Genuss sogenannter Steuererleichterungen gelangen, in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen (Ernst Schmidt, Das interkantonale Konkordat über den Abschluss von Steuerabkommen, Basel 1959, 161), was bei X. offensichtlich nicht der Fall war. Dies wiederum bedeutet, dass die Vereinbarung einer sogenannten Pauschalsteuer, mit welcher sowohl die Einkommens- wie die Vermögenssteuer abgegolten ist (siehe: Das interkantonale Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen, herausgegeben von der interkantonalen Kommission für Steueraufklärung, Bern 1987, 9 f.), im Falle von X. nicht zulässig war.

b) Auffallend ist nun, dass gemäss Ziff. 3 der mit dem 9. Dezember 1977 datierten Zusatzvereinbarung für X. eine Pauschalsteuer vereinbart werden sollte. Geht man davon aus, dass anlässlich der vorangegangenen Besprechung gegenüber X. und seinen Anwälten von einer erwarteten Mindeststeuer die Rede war und dabei ausdrücklich auch die Vermögenssteuer erwähnt wurde, war die dem Schreiben von X. vom 9. Dezember beigelegte Vereinbarung nichts anderes als ein plumper Versuch, dem Kanton verabredungswidrig eine Pauschalsteuer "unterzujubeln". Aufgrund der von X. vorbereiteten Vereinbarung hätte dieser nämlich ungeachtet seines effektiven Einkommens und Vermögens lediglich eine Steuerleistung auf der Basis von mindestens, zugleich aber auch maximal eines Jahreseinkommens von Fr. 80'000.-- erbringen müssen. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass weitere Steuerforderungen nicht anfallen würden und ausgeschlossen seien. Mit dem nachträglich angebrachten Zusatz ("sofern die Bezüge von Herrn X. den Betrag von Fr. 80'000.-- nicht übersteigen. Es betrifft dies ebenfalls nur die Staats- und Gemeindesteuern.") wurde diese Pauschalsteuer in bezug auf das Einkommen in eine sogenannte Mindeststeuer umfunktioniert. Danach hatte nun X. Steuerleistungen auf Basis eines Mindestjahreseinkommens von Fr. 80'000.-- zu erbringen und im Falle von diesen Betrag übersteigenden Bezügen das effektive Einkommen zu versteuern. Hingegen umfasste der nachträglich angebrachte Vorbehalt nicht auch die Vermögenssteuer. In diesem Zusammenhang argumentierte nun das Kantonsgericht, aufgrund der Vereinbarung sei die Vermögenssteuer gar nicht ausgeschlossen gewesen, weshalb von einer diesbezüglichen (unzulässigen) Pauschalsteuer nicht die Rede sein könne. Diese Behauptung ist nicht nur aktenwidrig, sondern widerspricht auch dem tatsächlichen Vollzug dieser Vereinbarung während der ersten Jahre. In ihrer ursprünglichen, von X. formulierten Fassung entsprach die Vereinbarung unmissverständlich einer sogenannten Pauschalsteuer, welche dadurch charakterisiert war, dass sie anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer tritt. Dies wurde insbesondere durch den ebenfalls bereits in der ursprünglichen Fassung enthaltenen Zusatz noch verdeutlicht, wonach weitere Steuerforderungen nicht anfielen und ausgeschlossen sein würden. Mit dem nachträglich angebrachten Zusatz ("sofern die Bezüge von Herrn X. den Betrag von Fr. 80'000.-- nicht übersteigen. Es betrifft dies ebenfalls nur die Staats- und Gemeindesteuern.") wurde die auf einem Jahreseinkommen von Fr. 80'000.-- basierende Pauschalsteuer in eine Mindeststeuer umgewandelt. Ausgeschlossen blieben aber nach wie vor ausdrücklich "weitere Steuerforderungen", mithin notgedrungen auch die Vermögenssteuer. Der Wortlaut dieser Vereinbarung lässt keine andere Interpretation zu. Bezeichnenderweise wurde sie dann nicht nur von X., sondern sowohl von der kantonalen Steuerverwaltung wie von der Gemeindesteuerverwaltung in eben diesem Sinne verstanden: X. deklarierte für die Jahre 1978, 1979 und 1980 kein Vermögen; ebensowenig wurde für diese Jahre eine Vermögenssteuer erhoben. ... Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Zusatzvereinbarung vom 9. Dezember 1977 in bezug auf die von X. persönlich zu erbringenden Steuerleistungen um eine illegale Vereinbarung handelte, insoweit sie eben wegen des Ausschlusses der Vermögenssteuer materiell als Pauschalsteuer zu qualifizieren ist. Ganz abgesehen von der materiellen Rechtswidrigkeit hätte diese Pauschalsteuer der regierungsrätlichen Genehmigung gemäss Art. 19 Abs. 2 aStG bedurft. Dies hätte übrigens auch für den weiteren Zusatz gegolten, dass eine eventuell noch zu gründende Tochtergesellschaft der Automaten AG in die frühere, mit der Automaten AG am 1. Dezember 1977 geschlossene Vereinbarung miteinbezogen sei, was aber im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht.

3. a) Unklar sind zum Teil die näheren Umstände, unter welchen es zum Abschluss der Vereinbarung gekommen ist....

b) Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das an sich an die Finanzdirektion adressierte Schreiben vom 9. Dezember 1977 zusammen mit der ebenfalls auf diesen Tag datierten Zusatzvereinbarung nicht per Post nach Sarnen gelangte - damit auch nicht direkt auf das Pult des Angeklagten -, sondern von X. persönlich zur Besprechung mit nach Sarnen gebracht wurde. An der fraglichen Besprechung nahm der Angeklagte nicht teil. Ob der Zusatz zu Ziff. 3 anlässlich dieser Besprechung oder aber erst nachträglich in die Vereinbarung aufgenommen wurde, bleibt unklar. Es ist allerdings kaum vorstellbar, dass der Steuerverwalter die Vereinbarung, so wie X. sie ursprünglich formuliert hatte, durchgelassen hätte. Sie war nicht nur ungesetzlich, sondern stand auch in offenem Widerspruch zu den vom Steuerverwalter selber schriftlich festgehaltenen Bedingungen. Es drängt sich daher auf, dass entweder die Vertreter des Kantons anlässlich der Besprechung, wie dies X. schilderte, genau deshalb intervenierten und ihre Zustimmung davon abhängig machten, dass die Pauschalsteuer durch Einfügen des umstrittenen Zusatzes in eine Mindeststeuer umgewandelt werde, oder aber, dass der Steuerverwalter diese Korrektur nachträglich, d.h. nach der Unterzeichnung der Vereinbarung vornahm. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim nachträglichen Eintippen die Tragweite von Satz 2 der Ziff. 3 der Vereinbarung ("weitere Steuerforderungen fallen nicht an und sind ausgeschlossen") übersehen wurde und die Kantonsvertreter X. zumindest teilweise auf den Leim gingen. Jedenfalls blieb trotz des nachträglichen Zusatzes dieser fatale, weitere Steuerforderungen und mithin auch eine Vermögenssteuer ausschliessende Satz stehen.

c) Unklar sind auch die näheren Umstände der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 9. Dezember 1977. Letztlich kann aber offenbleiben, wann und im Beisein welcher Personen die fragliche Besprechung stattfand und wer dem Angeklagten die Vereinbarung zur Unterzeichnung überbrachte. Entscheidend ist, dass der Angeklagte die Vereinbarung vom 9. Dezember 1977 durchgelesen, unterzeichnet und damit die steuerliche Sonderbehandlung von X. verursacht hat.

4. a) Art. 312 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass das Mitglied einer Behörde oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dass es bei der in Frage stehenden Steuervereinbarung nicht um eine Äusserung staatlicher Befehlsgewalt gegangen sei, sondern lediglich um den Abschluss einer Vereinbarung. Schon aus diesem Grunde könne kein Amtsmissbrauch vorliegen. In BGE 101 IV 410 hatte das Bundesgericht erkannt, dass der Zuschlag einer öffentlichen Arbeit an einen privaten Unternehmer aufgrund vorangegangener Ausschreibung und die Verweigerung dieses Zuschlags an einen Bewerber - also die Vereinbarung des Gemeinwesens mit dem Unternehmer - keine solche Äusserung staatlicher Befehlsgewalt darstelle, weshalb nicht Art. 312 StGB, sondern gegebenenfalls Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung bei einem Rechtsgeschäft) Anwendung finden könne. Dies stimmt mit der in der Doktrin allerdings nicht völlig unumstrittenen Praxis des Bundesgerichts in bezug auf den Begriff der Verfügung gemäss den Art. 84 und 97 OG überein, wonach die Vergebung öffentlicher Arbeiten keine Verfügung darstellt (BGE 115 IA 78 E. 1b). Demgegenüber berühren sog. Steuererleichterungen gemäss Art. 19 StGB 1968/73, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, öffentlichrechtliche Schuldverhältnisse. Auch wenn vorgängig zwischen Steuerschuldner und zuständiger Behörde eine Verständigung stattfindet, und diese formal in eine Vereinbarung gekleidet wurde, wird die Steuerleistungspflicht dennoch verfügungsmässig festgestellt (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 2 f.). Ob dies in eigentlicher Verfügungsform geschieht oder durch Zustimmung der zuständigen Behörde, ist irrelevant. Es verhält sich dabei ähnlich, wie bei einer Konzessionserteilung, die von der herrschenden Lehre und Praxis als mitwirkungsbedürftige Verfügung qualifiziert wird (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 835; zur Abgrenzung von Verfügung und Vertrag vgl. ferner Max Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR N.F. 77/121 a ff. und Peter Rickli, Die Einigung zwischen Behörden und Privaten im Steuerrecht, Basel 1987, 26 ff.). Indem die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung die Steuerleistungspflicht von X. zum Gegenstand hatte, lag in der Zustimmung des Angeklagten eine verfügungsmässige Äusserung seiner Amtsgewalt. Demzufolge kommt eine Anwendung des Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) zum vornherein nicht in Frage, da diese Bestimmung voraussetzt, dass bei einem Rechtsgeschäft die zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt werden.

b) Art. 312 StGB umfasst nicht sämtliche pflichtwidrige Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt. Es muss sich um unzulässige Verfügungen handeln, die der Betreffende kraft seines Amtes, in Ausübung hoheitlicher Gewalt trifft. Dies wurde vom Bundesgericht z.B. im Falle verneint, da ein Beamter als ausführendes Organ nur Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen hatte und dabei zu niedrige Besoldungen und Beiträge ausbezahlte. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass dem Beamten keine Entscheidungskompetenz zustand, dass ihm in bezug auf die Höhe der auszuzahlenden Beiträge die Hände durch Besoldungsreglemente und Gemeinderatsbeschlüsse gebunden waren (BGE 114 IV 42 f.). Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich davon aber wesentlich: Der Angeklagte war als Finanzdirektor von Amtes wegen berufen, den in Frage kommenden Steuerschuldnern - selbstverständlich im Rahmen des Gesetzes - Steuererleichterungen zu gewähren und die entsprechende Verständigung herbeizuführen. Bei der Zustimmung des geschäftsführenden Finanzdirektors handelt es sich um eine Verfügung in Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne von Art. 312 StGB. Nichts ändert daran, dass solche Verfügungen noch der zusätzlichen Genehmigung des Regierungsrates bedürfen, und ebensowenig, dass diese Genehmigung vorliegend nicht eingeholt wurde. Im Schlussbericht des Verhörrichters war allerdings in diesem Zusammenhang auch die Frage der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB aufgeworfen worden, weil der Finanzdirektor die X. gewährte Steuererleichterung nicht hatte nachträglich genehmigen lassen. Die Sache war dann aber wegen Verjährung nicht weiter verfolgt worden. Hätte sich der Finanzdirektor mit der Unterzeichnung der Vereinbarung eine ihm nicht zustehende Befugnis angemasst, könnte man sich fragen, ob Amtsmissbrauch vorliegen könne. Indessen besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte innerhalb seines Tätigkeitsbereiches gehandelt hatte. Infolgedessen lag - ungeachtet der Nichteinholung der Genehmigung des Regierungsrates - keine Amtsanmassung vor (vgl. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 268). Damit hat der Angeklagte durch die Unterzeichnung der ungesetzlichen "Vereinbarung" den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt.

5. a) Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Vorsatz (vgl. Art. 18 Abs. 2 StGB) hat sich dabei auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale zu beziehen, bei Art. 312 StGB somit auf den Missbrauch der Amtsgewalt. In subjektiver Hinsicht muss zusätzlich Bevorteilungs- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen.

b) Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt auch Eventualvorsatz. Er liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (vgl. statt vieler BGE 105 IV 14, 98 IV 66, 96 IV 100; LGVE 1987 I Nr. 51; Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1986, 88 f.; Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, 46 ff.). Ob der Angeklagte vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist aufgrund der Gesamtheit von Indizien, die geeignet sind, die innere Überzeugung des Richters zu begründen, zu entscheiden. In der Appellationsverhandlung führte der Angeklagte diesbezüglich aus, er sei davon ausgegangen, dass die Fr. 80'000.-- Einkommen nie erreicht würden, weshalb er die Maximalsteuer als zulässig erachtet habe. Dies zeigt zwar, dass es ihm nicht darum ging, den Fiskus zu schädigen. Immerhin ergibt sich auch aus dieser Aussage, dass dem Angeklagten der Begriff der Maximalsteuer geläufig war und er um deren Problematik wusste. Der Angeklagte wusste auch, dass es ein Konkordat über Steuerabkommen gibt, und dass das kantonale Steuergesetz Bestimmungen über den Abschluss von Steuerabkommen bzw. Steuererleichterungen enthält Trotzdem unterliess er es, die Zulässigkeit einer solchen Maximalsteuer zu überprüfen. Dies belegt, dass er sich letztlich damit abfand, eine in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehende Steuervereinbarung zu schliessen. (Ginge man davon aus, dass der nachträgliche Zusatz Ziff. 3 der Vereinbarung, der die Pauschalsteuer wenigstens in bezug auf das Einkommen in eine Mindeststeuer umwandelte, bei der Unterzeichnung noch nicht angebracht war, wie dies der Angeklagte behauptet, hätte er am 19. Dezember 1987 gar eine "klassische" Pauschalsteuervereinbarung unterzeichnet.)

c) Der Angeklagte musste aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung erkennen, dass sie nicht bloss die X. AG, sondern auch X. persönlich betraf, ist doch in der Vereinbarung die Rede davon, X. werde "für sich und seine Familie eine zusätzliche Steuerleistung" aus einem Jahreseinkommen von Fr. 80'000.-- erbringen. Er nahm in Kauf, dass die privaten Vermögensverhältnisse von X. gar nicht näher abgeklärt wurden. Der Angeklagte gab zu, dass man nicht gewusst habe, was für ein Vermögen X. hatte. Es macht daher den Anschein, dass der Angeklagte sich von der Überlegung leiten liess, einen neuen Arbeitgeber und finanzkräftigen Steuerzahler nach Obwalden zu holen. Wohl aus diesem Grund fand er sich damit ab, dass auf eine gesetzmässige Steuerveranlagung verzichtet wurde.

e) Dass der Angeklagte schliesslich die Steuervereinbarung nicht wie in Art. 19 StG vorgeschrieben dem Regierungsrat vorlegte, was allerdings hier nicht zu beurteilen ist, zeigt, dass der Angeklagte in dieser Angelegenheit ganz allgemein in Kauf nahm, sich über die geltenden Vorschriften hinwegzusetzen. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Missbrauch der Amtsgewalt vom Eventualvorsatz des Angeklagten gedeckt war.

f) Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte die Amtsgewalt missbraucht hat, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. In solcher Bevorteilungs- oder Benachteiligungsabsicht (vgl. Trechsel, a.a.O., 793) hat der Täter gehandelt, wenn er diesen Erfolg gewollt hat (BGE 80 IV 120). Gewollt ist aber ein Erfolg nicht nur dann, wenn ihn der Täter anstrebt, sondern auch dann, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält; in letzterem Falle handelt er mit Eventualabsicht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Absichtsdelikten genügt (BGE 105 IV 36, 80 IV 121, 76 IV 245, 74 IV 47, 72 IV 125; Trechsel, a.a.O., 48; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, 170 ff.). Wohl strebte der Angeklagte nicht direkt an, X. durch den Abschluss der Steuervereinbarung einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Er musste aber damit rechnen, dass dieser Erfolg möglicherweise eintreten werde und liess sich von der Erwägung leiten, dass dieser Nachteil durch die mit der Industrieansiedlung erhofften Vorteile aufgewogen werde. Damit nahm er in Kauf, dass X. in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung ein steuerlicher Vorteil erwachsen werde. Demnach steht fest, dass der Angeklagte in Eventualabsicht gehandelt und dergestalt auch den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt hat. Er ist daher des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig zu sprechen. de| fr | it Schlagworte pauschalsteuer iv steuerabkommen obwalden amtsmissbrauch vorteil einkommen kanton staat vermögen schweiz ungetreue amtsführung frage regierungsrat beamter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.84 Art.97 StGB: Art.312 Art.314 StGB: Art.18 Art.19 Art.287 Art.312 Art.314 StG: Art.19 671.1: - LGVE 1987 I Nr.51 Leitentscheide BGE 76-IV-245 105-IV-29 S.36 98-IV-65 S.66 72-IV-121 S.125 80-IV-117 S.121 115-IA-76 S.78 105-IV-14 80-IV-117 S.120 96-IV-99 S.100 114-IV-41 S.42 74-IV-41 S.47 101-IV-407 S.410 AbR 1990/91 Nr. 41

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die in dem Vertrag vom 1.12.77 festgelegten Steuerleistungen betreffen die Staats- und Gemeindesteuer. Die Bundessteuern sind nicht enthalten.

E. 2 In die Vereinbarung vom l.12.77 ist auch eine eventuell noch zu gründende Tochtergesellschaft der X. AG miteinbezogen. Die festgelegte Steuerleistung umfasst dann beide Unternehmen.

E. 3 a) Unklar sind zum Teil die näheren Umstände, unter welchen es zum Abschluss der Vereinbarung gekommen ist....

b) Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das an sich an die Finanzdirektion adressierte Schreiben vom 9. Dezember 1977 zusammen mit der ebenfalls auf diesen Tag datierten Zusatzvereinbarung nicht per Post nach Sarnen gelangte - damit auch nicht direkt auf das Pult des Angeklagten -, sondern von X. persönlich zur Besprechung mit nach Sarnen gebracht wurde. An der fraglichen Besprechung nahm der Angeklagte nicht teil. Ob der Zusatz zu Ziff. 3 anlässlich dieser Besprechung oder aber erst nachträglich in die Vereinbarung aufgenommen wurde, bleibt unklar. Es ist allerdings kaum vorstellbar, dass der Steuerverwalter die Vereinbarung, so wie X. sie ursprünglich formuliert hatte, durchgelassen hätte. Sie war nicht nur ungesetzlich, sondern stand auch in offenem Widerspruch zu den vom Steuerverwalter selber schriftlich festgehaltenen Bedingungen. Es drängt sich daher auf, dass entweder die Vertreter des Kantons anlässlich der Besprechung, wie dies X. schilderte, genau deshalb intervenierten und ihre Zustimmung davon abhängig machten, dass die Pauschalsteuer durch Einfügen des umstrittenen Zusatzes in eine Mindeststeuer umgewandelt werde, oder aber, dass der Steuerverwalter diese Korrektur nachträglich, d.h. nach der Unterzeichnung der Vereinbarung vornahm. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim nachträglichen Eintippen die Tragweite von Satz 2 der Ziff. 3 der Vereinbarung ("weitere Steuerforderungen fallen nicht an und sind ausgeschlossen") übersehen wurde und die Kantonsvertreter X. zumindest teilweise auf den Leim gingen. Jedenfalls blieb trotz des nachträglichen Zusatzes dieser fatale, weitere Steuerforderungen und mithin auch eine Vermögenssteuer ausschliessende Satz stehen.

c) Unklar sind auch die näheren Umstände der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 9. Dezember 1977. Letztlich kann aber offenbleiben, wann und im Beisein welcher Personen die fragliche Besprechung stattfand und wer dem Angeklagten die Vereinbarung zur Unterzeichnung überbrachte. Entscheidend ist, dass der Angeklagte die Vereinbarung vom 9. Dezember 1977 durchgelesen, unterzeichnet und damit die steuerliche Sonderbehandlung von X. verursacht hat.

E. 4 a) Art. 312 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass das Mitglied einer Behörde oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dass es bei der in Frage stehenden Steuervereinbarung nicht um eine Äusserung staatlicher Befehlsgewalt gegangen sei, sondern lediglich um den Abschluss einer Vereinbarung. Schon aus diesem Grunde könne kein Amtsmissbrauch vorliegen. In BGE 101 IV 410 hatte das Bundesgericht erkannt, dass der Zuschlag einer öffentlichen Arbeit an einen privaten Unternehmer aufgrund vorangegangener Ausschreibung und die Verweigerung dieses Zuschlags an einen Bewerber - also die Vereinbarung des Gemeinwesens mit dem Unternehmer - keine solche Äusserung staatlicher Befehlsgewalt darstelle, weshalb nicht Art. 312 StGB, sondern gegebenenfalls Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung bei einem Rechtsgeschäft) Anwendung finden könne. Dies stimmt mit der in der Doktrin allerdings nicht völlig unumstrittenen Praxis des Bundesgerichts in bezug auf den Begriff der Verfügung gemäss den Art. 84 und 97 OG überein, wonach die Vergebung öffentlicher Arbeiten keine Verfügung darstellt (BGE 115 IA 78 E. 1b). Demgegenüber berühren sog. Steuererleichterungen gemäss Art. 19 StGB 1968/73, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, öffentlichrechtliche Schuldverhältnisse. Auch wenn vorgängig zwischen Steuerschuldner und zuständiger Behörde eine Verständigung stattfindet, und diese formal in eine Vereinbarung gekleidet wurde, wird die Steuerleistungspflicht dennoch verfügungsmässig festgestellt (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 2 f.). Ob dies in eigentlicher Verfügungsform geschieht oder durch Zustimmung der zuständigen Behörde, ist irrelevant. Es verhält sich dabei ähnlich, wie bei einer Konzessionserteilung, die von der herrschenden Lehre und Praxis als mitwirkungsbedürftige Verfügung qualifiziert wird (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 835; zur Abgrenzung von Verfügung und Vertrag vgl. ferner Max Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR N.F. 77/121 a ff. und Peter Rickli, Die Einigung zwischen Behörden und Privaten im Steuerrecht, Basel 1987, 26 ff.). Indem die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung die Steuerleistungspflicht von X. zum Gegenstand hatte, lag in der Zustimmung des Angeklagten eine verfügungsmässige Äusserung seiner Amtsgewalt. Demzufolge kommt eine Anwendung des Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) zum vornherein nicht in Frage, da diese Bestimmung voraussetzt, dass bei einem Rechtsgeschäft die zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt werden.

b) Art. 312 StGB umfasst nicht sämtliche pflichtwidrige Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt. Es muss sich um unzulässige Verfügungen handeln, die der Betreffende kraft seines Amtes, in Ausübung hoheitlicher Gewalt trifft. Dies wurde vom Bundesgericht z.B. im Falle verneint, da ein Beamter als ausführendes Organ nur Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen hatte und dabei zu niedrige Besoldungen und Beiträge ausbezahlte. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass dem Beamten keine Entscheidungskompetenz zustand, dass ihm in bezug auf die Höhe der auszuzahlenden Beiträge die Hände durch Besoldungsreglemente und Gemeinderatsbeschlüsse gebunden waren (BGE 114 IV 42 f.). Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich davon aber wesentlich: Der Angeklagte war als Finanzdirektor von Amtes wegen berufen, den in Frage kommenden Steuerschuldnern - selbstverständlich im Rahmen des Gesetzes - Steuererleichterungen zu gewähren und die entsprechende Verständigung herbeizuführen. Bei der Zustimmung des geschäftsführenden Finanzdirektors handelt es sich um eine Verfügung in Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne von Art. 312 StGB. Nichts ändert daran, dass solche Verfügungen noch der zusätzlichen Genehmigung des Regierungsrates bedürfen, und ebensowenig, dass diese Genehmigung vorliegend nicht eingeholt wurde. Im Schlussbericht des Verhörrichters war allerdings in diesem Zusammenhang auch die Frage der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB aufgeworfen worden, weil der Finanzdirektor die X. gewährte Steuererleichterung nicht hatte nachträglich genehmigen lassen. Die Sache war dann aber wegen Verjährung nicht weiter verfolgt worden. Hätte sich der Finanzdirektor mit der Unterzeichnung der Vereinbarung eine ihm nicht zustehende Befugnis angemasst, könnte man sich fragen, ob Amtsmissbrauch vorliegen könne. Indessen besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte innerhalb seines Tätigkeitsbereiches gehandelt hatte. Infolgedessen lag - ungeachtet der Nichteinholung der Genehmigung des Regierungsrates - keine Amtsanmassung vor (vgl. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 268). Damit hat der Angeklagte durch die Unterzeichnung der ungesetzlichen "Vereinbarung" den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt.

E. 5 a) Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Vorsatz (vgl. Art. 18 Abs. 2 StGB) hat sich dabei auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale zu beziehen, bei Art. 312 StGB somit auf den Missbrauch der Amtsgewalt. In subjektiver Hinsicht muss zusätzlich Bevorteilungs- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen.

b) Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt auch Eventualvorsatz. Er liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (vgl. statt vieler BGE 105 IV 14, 98 IV 66, 96 IV 100; LGVE 1987 I Nr. 51; Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1986, 88 f.; Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, 46 ff.). Ob der Angeklagte vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist aufgrund der Gesamtheit von Indizien, die geeignet sind, die innere Überzeugung des Richters zu begründen, zu entscheiden. In der Appellationsverhandlung führte der Angeklagte diesbezüglich aus, er sei davon ausgegangen, dass die Fr. 80'000.-- Einkommen nie erreicht würden, weshalb er die Maximalsteuer als zulässig erachtet habe. Dies zeigt zwar, dass es ihm nicht darum ging, den Fiskus zu schädigen. Immerhin ergibt sich auch aus dieser Aussage, dass dem Angeklagten der Begriff der Maximalsteuer geläufig war und er um deren Problematik wusste. Der Angeklagte wusste auch, dass es ein Konkordat über Steuerabkommen gibt, und dass das kantonale Steuergesetz Bestimmungen über den Abschluss von Steuerabkommen bzw. Steuererleichterungen enthält Trotzdem unterliess er es, die Zulässigkeit einer solchen Maximalsteuer zu überprüfen. Dies belegt, dass er sich letztlich damit abfand, eine in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehende Steuervereinbarung zu schliessen. (Ginge man davon aus, dass der nachträgliche Zusatz Ziff. 3 der Vereinbarung, der die Pauschalsteuer wenigstens in bezug auf das Einkommen in eine Mindeststeuer umwandelte, bei der Unterzeichnung noch nicht angebracht war, wie dies der Angeklagte behauptet, hätte er am 19. Dezember 1987 gar eine "klassische" Pauschalsteuervereinbarung unterzeichnet.)

c) Der Angeklagte musste aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung erkennen, dass sie nicht bloss die X. AG, sondern auch X. persönlich betraf, ist doch in der Vereinbarung die Rede davon, X. werde "für sich und seine Familie eine zusätzliche Steuerleistung" aus einem Jahreseinkommen von Fr. 80'000.-- erbringen. Er nahm in Kauf, dass die privaten Vermögensverhältnisse von X. gar nicht näher abgeklärt wurden. Der Angeklagte gab zu, dass man nicht gewusst habe, was für ein Vermögen X. hatte. Es macht daher den Anschein, dass der Angeklagte sich von der Überlegung leiten liess, einen neuen Arbeitgeber und finanzkräftigen Steuerzahler nach Obwalden zu holen. Wohl aus diesem Grund fand er sich damit ab, dass auf eine gesetzmässige Steuerveranlagung verzichtet wurde.

e) Dass der Angeklagte schliesslich die Steuervereinbarung nicht wie in Art. 19 StG vorgeschrieben dem Regierungsrat vorlegte, was allerdings hier nicht zu beurteilen ist, zeigt, dass der Angeklagte in dieser Angelegenheit ganz allgemein in Kauf nahm, sich über die geltenden Vorschriften hinwegzusetzen. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Missbrauch der Amtsgewalt vom Eventualvorsatz des Angeklagten gedeckt war.

f) Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte die Amtsgewalt missbraucht hat, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. In solcher Bevorteilungs- oder Benachteiligungsabsicht (vgl. Trechsel, a.a.O., 793) hat der Täter gehandelt, wenn er diesen Erfolg gewollt hat (BGE 80 IV 120). Gewollt ist aber ein Erfolg nicht nur dann, wenn ihn der Täter anstrebt, sondern auch dann, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält; in letzterem Falle handelt er mit Eventualabsicht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Absichtsdelikten genügt (BGE 105 IV 36, 80 IV 121, 76 IV 245, 74 IV 47, 72 IV 125; Trechsel, a.a.O., 48; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, 170 ff.). Wohl strebte der Angeklagte nicht direkt an, X. durch den Abschluss der Steuervereinbarung einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Er musste aber damit rechnen, dass dieser Erfolg möglicherweise eintreten werde und liess sich von der Erwägung leiten, dass dieser Nachteil durch die mit der Industrieansiedlung erhofften Vorteile aufgewogen werde. Damit nahm er in Kauf, dass X. in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung ein steuerlicher Vorteil erwachsen werde. Demnach steht fest, dass der Angeklagte in Eventualabsicht gehandelt und dergestalt auch den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt hat. Er ist daher des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig zu sprechen. de| fr | it Schlagworte pauschalsteuer iv steuerabkommen obwalden amtsmissbrauch vorteil einkommen kanton staat vermögen schweiz ungetreue amtsführung frage regierungsrat beamter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.84 Art.97 StGB: Art.312 Art.314 StGB: Art.18 Art.19 Art.287 Art.312 Art.314 StG: Art.19 671.1: - LGVE 1987 I Nr.51 Leitentscheide BGE 76-IV-245 105-IV-29 S.36 98-IV-65 S.66 72-IV-121 S.125 80-IV-117 S.121 115-IA-76 S.78 105-IV-14 80-IV-117 S.120 96-IV-99 S.100 114-IV-41 S.42 74-IV-41 S.47 101-IV-407 S.410 AbR 1990/91 Nr. 41

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1990/91 Nr. 41, S. 132: Art. 19 Abs. 1 lit. a StG 1968/1973; Art. 1 Abs. 3 lit. a Konkordat über den Abschluss von Steuerabkommen Voraussetzungen der anstelle der Vermögens- und Einkommenssteuer zu erhebenden Pauschalsteuer (E. 2). Art. 312 und 314 StGB Der Abschluss einer illegalen Steuervereinbarung fällt nicht unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), sondern allenfalls unter jenen des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) (E. 4a). Eventualvorsatz genügt (E. 5a - e). Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bevorteilungsabsicht wird nicht durch die fiskalischen Vorteile für das Gemeinwesen kompensiert, die von einer dem unrechtmässig bevorteilten Steuerpflichtigen nahestehenden Unternehmung erwartet werden (E. 51). Entscheid des Obergerichts vom 20. April 1990 Sachverhalt: A. Im Spätherbst des Jahres 1977 fanden zwischen X. und seinen Rechtsvertretern einerseits und Vertretern des Kantons anderseits Verhandlungen statt über eine Sitzverlegung der wirtschaftlich X. gehörenden X. AG nach Obwalden, die inskünftig anfallenden Steuerleistungen dieser Unternehmung sowie über die Wohnsitznahme von X. und seiner Familie und die von ihm erwarteten persönlichen Steuerleistungen. Am 1. Dezember 1977 wurde zwischen der Finanzdirektion Obwalden und der X. AG eine Vereinbarung über die Sitzverlegung des Betriebs in den Kanton Obwalden und die für den Zeitraum von 1978 bis 1987 jährlich anfallenden Gesamtsteuerleistungen getroffen. Am 6. Dezember 1977 genehmigte der Regierungsrat die Vereinbarung. Ebenfalls am 6. Dezember 1977 empfahl die kantonale Steuerverwaltung die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an X. Als Bedingung wurde die Versteuerung des effektiven Einkommens und Vermögens, eines Mindesteinkommens von Fr. 80'000.-- und eines angemessenen Vermögens formuliert. Am 9. Dezember 1977 erteilte das kantonale Arbeitsamt die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents unter der Bedingung, dass der Sitz der X. AG in den Kanton Obwalden verlegt werde. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1977 beantragte die X. AG der Finanzdirektion noch die Regelung einzelner Punkte, welche in der Vereinbarung vom 1. Dezember, obwohl besprochen, nicht klar geregelt worden seien, so u.a., dass X. nebst der für die X. AG getroffenen Vereinbarung für sich und seine Familie eine zusätzliche Steuerleistung aus einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 80'000.-- erbringe, dass aber weitere Steuerforderungen nicht anfallen und ausgeschlossen sein würden. Beigeschlossen war eine ebenfalls das Datum vom 9. Dezember 1977 tragende Vereinbarung mit folgendem Wortlaut: "Vereinbarung zwischen X. und der X. AG, einerseits, und dem Staat Obwalden, vertreten durch Finanzdirektor ..., anderseits, in Ergänzung des Vertrages vom 1.12.77 wird noch folgendes festgelegt:

1. Die in dem Vertrag vom 1.12.77 festgelegten Steuerleistungen betreffen die Staats- und Gemeindesteuer. Die Bundessteuern sind nicht enthalten.

2. In die Vereinbarung vom l.12.77 ist auch eine eventuell noch zu gründende Tochtergesellschaft der X. AG miteinbezogen. Die festgelegte Steuerleistung umfasst dann beide Unternehmen.

3. X. wird über die mit der X. AG festgelegten Steuerleistung hinaus für sich und seine Familie eine zusätzliche Steuerleistung aus einem Jahreseinkommen in Höhe von 80'000.-- SFr. erbringen. Weitere Steuerforderungen fallen nicht an und sind ausgeschlossen, sofern die Bezüge von X. den Betrag von Fr. 80'000.-- nicht übersteigen. Es betrifft dies ebenfalls nur die Staats- und Gemeindesteuern. Sarnen, den 9. Dezember 1977" Der Zusatz zu Satz 2 der Ziff. 3 der Vereinbarung, welche die persönlichen Steuerleistungen von X. betraf, ("sofern die Bezüge von Herrn X. den Betrag von Fr. 80'000.-- nicht übersteigen. Es betrifft dies ebenfalls nur die Staats- und Gemeindesteuern.") war nachträglich angebracht worden; ob vor oder nach der Unterzeichnung, blieb unklar. B. Nachdem im Zuge der sog. Steueraffäre der Finanzdirektor anlässlich der Kantonsratssitzung vom 22. November 1985 den kantonalen Steuerverwalter öffentlich attackiert hatte, setzte sich dieser unter anderem damit zur Wehr, dass er unter Anspielung auf die am 9. Dezember 1977 mit X. geschlossene Vereinbarung gegenüber der Presse den Verdacht aussprach, dass der Finanzdirektor ihn noch vor seinem Rücktritt loshaben wolle, weil er (der Steuerverwalter) ein von ihm ohne rechtliche Grundlage mit einem Industriellen abgeschlossenes Steuerabkommen nicht gutgeheissen habe. Der Finanzdirektor rechtfertigte sich damit, von der angeblichen Ungesetzlichkeit dieser Vereinbarung erstmals durch die Presse erfahren zu haben. Der Steuerverwalter habe ihn nie darauf aufmerksam gemacht, obwohl der Vorfall auf das Jahr 1977 zurückgehe. Zur Sache selber erklärte er, Verhandlungen mit X. hätten beim damaligen Steuerverwalter im Beisein des designierten Steuerverwalters stattgefunden. Der Steuerverwalter habe ihm die von X. bereits unterschriebene Vereinbarung zur Gegenzeichnung vorgelegt mit der Erklärung, es handle sich lediglich um eine Präzisierung der vom Regierungsrat genehmigten Vereinbarung vom l. Dezember 1977. Er sei dabei überrumpelt worden. Der ausserordentliche Staatsanwalt beantragte, den Angeklagten der ungetreuen Amtsführung und des Amtsmissbrauchs schuldig zu sprechen. Dabei ging der Staatsanwalt davon aus, dass der Angeklagte mit X. ein illegales Steuerabkommen geschlossen habe und der Kanton Obwalden dabei zu Schaden gekommen sei. Am 28. Juni 1989 sprach das Kantonsgericht den Angeklagten frei. Aus der Begründung des Kantonsgerichts ergibt sich, dass es das fragliche Steuerabkommen nicht als illegal qualifizierte, da darin die Vermögenssteuer gar nicht ausgenommen worden sei. Ferner sei die vermögensmässige Schädigung des Staates nicht erstellt. Im übrigen sei sich der Angeklagte, als er die Vereinbarung unterzeichnete, seinen eigenen Aussagen zufolge nicht bewusst gewesen, dass darin die Vermögenssteuer ausgenommen werden sollte. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte mit der Vereinbarung vom 9. Dezember 1977 X. absichtlich einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen. Gegen den Freispruch appellierte der Staatsanwalt beim Obergericht. Aus den Erwägungen:

1. Dem Angeklagten werden die Tatbestände des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB wie auch jene der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB vorgeworfen. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Gemäss Art. 314 StGB machen sie sich der ungetreuen Amtsführung schuldig, wenn sie bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das Kantonsgericht verneinte die Erfüllung der beiden Straftatbestände schon deshalb, weil es am Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit fehle. Die in Frage stehende Steuervereinbarung vom 9. Dezember 1977 habe X. keine rechtswidrigen Steuervorteile verschafft; insbesondere sei darin im Gegensatz zur Auffassung des Staatsanwaltes die Vermögenssteuer nicht ausgeschlossen worden.

2. a) Gemäss dem im Jahre 1977 geltenden Steuergesetz 1968/1973 waren Steuererleichterungen für natürliche Personen nach folgender Massgabe statthaft: "a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in Obwalden Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, kann anstelle der Vermögens- oder Einkommenssteuer eine Pauschalsteuer erhoben werden. Diese Erleichterung darf nur für den Rest des Jahres, in welchem der Wohnsitz oder Aufenthalt begründet wird, und das folgende Jahr gewährt werden. Sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei ..." Diese Bestimmung entsprach im wesentlichen Art. 1 Abs. 3 lit. a des Konkordates zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen (SR 671.1; vgl. dazu neuerdings Francis Cagianut, Das Verbot von Steuerabkommen im heutigen Recht, in: Festschrift Häfelin, Zürich 1989, 325 ff.), dem Obwalden am 1. Oktober 1959 beigetreten ist. Obwohl zwischen Art. 19 Abs. 1 lit. a aStG und Art. 1 Abs. 3 lit. a des Konkordates gewisse Differenzen bestehen, stimmen die Bestimmungen darin überein, dass diejenigen Personen, die in Genuss sogenannter Steuererleichterungen gelangen, in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen (Ernst Schmidt, Das interkantonale Konkordat über den Abschluss von Steuerabkommen, Basel 1959, 161), was bei X. offensichtlich nicht der Fall war. Dies wiederum bedeutet, dass die Vereinbarung einer sogenannten Pauschalsteuer, mit welcher sowohl die Einkommens- wie die Vermögenssteuer abgegolten ist (siehe: Das interkantonale Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen, herausgegeben von der interkantonalen Kommission für Steueraufklärung, Bern 1987, 9 f.), im Falle von X. nicht zulässig war.

b) Auffallend ist nun, dass gemäss Ziff. 3 der mit dem 9. Dezember 1977 datierten Zusatzvereinbarung für X. eine Pauschalsteuer vereinbart werden sollte. Geht man davon aus, dass anlässlich der vorangegangenen Besprechung gegenüber X. und seinen Anwälten von einer erwarteten Mindeststeuer die Rede war und dabei ausdrücklich auch die Vermögenssteuer erwähnt wurde, war die dem Schreiben von X. vom 9. Dezember beigelegte Vereinbarung nichts anderes als ein plumper Versuch, dem Kanton verabredungswidrig eine Pauschalsteuer "unterzujubeln". Aufgrund der von X. vorbereiteten Vereinbarung hätte dieser nämlich ungeachtet seines effektiven Einkommens und Vermögens lediglich eine Steuerleistung auf der Basis von mindestens, zugleich aber auch maximal eines Jahreseinkommens von Fr. 80'000.-- erbringen müssen. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass weitere Steuerforderungen nicht anfallen würden und ausgeschlossen seien. Mit dem nachträglich angebrachten Zusatz ("sofern die Bezüge von Herrn X. den Betrag von Fr. 80'000.-- nicht übersteigen. Es betrifft dies ebenfalls nur die Staats- und Gemeindesteuern.") wurde diese Pauschalsteuer in bezug auf das Einkommen in eine sogenannte Mindeststeuer umfunktioniert. Danach hatte nun X. Steuerleistungen auf Basis eines Mindestjahreseinkommens von Fr. 80'000.-- zu erbringen und im Falle von diesen Betrag übersteigenden Bezügen das effektive Einkommen zu versteuern. Hingegen umfasste der nachträglich angebrachte Vorbehalt nicht auch die Vermögenssteuer. In diesem Zusammenhang argumentierte nun das Kantonsgericht, aufgrund der Vereinbarung sei die Vermögenssteuer gar nicht ausgeschlossen gewesen, weshalb von einer diesbezüglichen (unzulässigen) Pauschalsteuer nicht die Rede sein könne. Diese Behauptung ist nicht nur aktenwidrig, sondern widerspricht auch dem tatsächlichen Vollzug dieser Vereinbarung während der ersten Jahre. In ihrer ursprünglichen, von X. formulierten Fassung entsprach die Vereinbarung unmissverständlich einer sogenannten Pauschalsteuer, welche dadurch charakterisiert war, dass sie anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer tritt. Dies wurde insbesondere durch den ebenfalls bereits in der ursprünglichen Fassung enthaltenen Zusatz noch verdeutlicht, wonach weitere Steuerforderungen nicht anfielen und ausgeschlossen sein würden. Mit dem nachträglich angebrachten Zusatz ("sofern die Bezüge von Herrn X. den Betrag von Fr. 80'000.-- nicht übersteigen. Es betrifft dies ebenfalls nur die Staats- und Gemeindesteuern.") wurde die auf einem Jahreseinkommen von Fr. 80'000.-- basierende Pauschalsteuer in eine Mindeststeuer umgewandelt. Ausgeschlossen blieben aber nach wie vor ausdrücklich "weitere Steuerforderungen", mithin notgedrungen auch die Vermögenssteuer. Der Wortlaut dieser Vereinbarung lässt keine andere Interpretation zu. Bezeichnenderweise wurde sie dann nicht nur von X., sondern sowohl von der kantonalen Steuerverwaltung wie von der Gemeindesteuerverwaltung in eben diesem Sinne verstanden: X. deklarierte für die Jahre 1978, 1979 und 1980 kein Vermögen; ebensowenig wurde für diese Jahre eine Vermögenssteuer erhoben. ... Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Zusatzvereinbarung vom 9. Dezember 1977 in bezug auf die von X. persönlich zu erbringenden Steuerleistungen um eine illegale Vereinbarung handelte, insoweit sie eben wegen des Ausschlusses der Vermögenssteuer materiell als Pauschalsteuer zu qualifizieren ist. Ganz abgesehen von der materiellen Rechtswidrigkeit hätte diese Pauschalsteuer der regierungsrätlichen Genehmigung gemäss Art. 19 Abs. 2 aStG bedurft. Dies hätte übrigens auch für den weiteren Zusatz gegolten, dass eine eventuell noch zu gründende Tochtergesellschaft der Automaten AG in die frühere, mit der Automaten AG am 1. Dezember 1977 geschlossene Vereinbarung miteinbezogen sei, was aber im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht.

3. a) Unklar sind zum Teil die näheren Umstände, unter welchen es zum Abschluss der Vereinbarung gekommen ist....

b) Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das an sich an die Finanzdirektion adressierte Schreiben vom 9. Dezember 1977 zusammen mit der ebenfalls auf diesen Tag datierten Zusatzvereinbarung nicht per Post nach Sarnen gelangte - damit auch nicht direkt auf das Pult des Angeklagten -, sondern von X. persönlich zur Besprechung mit nach Sarnen gebracht wurde. An der fraglichen Besprechung nahm der Angeklagte nicht teil. Ob der Zusatz zu Ziff. 3 anlässlich dieser Besprechung oder aber erst nachträglich in die Vereinbarung aufgenommen wurde, bleibt unklar. Es ist allerdings kaum vorstellbar, dass der Steuerverwalter die Vereinbarung, so wie X. sie ursprünglich formuliert hatte, durchgelassen hätte. Sie war nicht nur ungesetzlich, sondern stand auch in offenem Widerspruch zu den vom Steuerverwalter selber schriftlich festgehaltenen Bedingungen. Es drängt sich daher auf, dass entweder die Vertreter des Kantons anlässlich der Besprechung, wie dies X. schilderte, genau deshalb intervenierten und ihre Zustimmung davon abhängig machten, dass die Pauschalsteuer durch Einfügen des umstrittenen Zusatzes in eine Mindeststeuer umgewandelt werde, oder aber, dass der Steuerverwalter diese Korrektur nachträglich, d.h. nach der Unterzeichnung der Vereinbarung vornahm. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim nachträglichen Eintippen die Tragweite von Satz 2 der Ziff. 3 der Vereinbarung ("weitere Steuerforderungen fallen nicht an und sind ausgeschlossen") übersehen wurde und die Kantonsvertreter X. zumindest teilweise auf den Leim gingen. Jedenfalls blieb trotz des nachträglichen Zusatzes dieser fatale, weitere Steuerforderungen und mithin auch eine Vermögenssteuer ausschliessende Satz stehen.

c) Unklar sind auch die näheren Umstände der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 9. Dezember 1977. Letztlich kann aber offenbleiben, wann und im Beisein welcher Personen die fragliche Besprechung stattfand und wer dem Angeklagten die Vereinbarung zur Unterzeichnung überbrachte. Entscheidend ist, dass der Angeklagte die Vereinbarung vom 9. Dezember 1977 durchgelesen, unterzeichnet und damit die steuerliche Sonderbehandlung von X. verursacht hat.

4. a) Art. 312 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass das Mitglied einer Behörde oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dass es bei der in Frage stehenden Steuervereinbarung nicht um eine Äusserung staatlicher Befehlsgewalt gegangen sei, sondern lediglich um den Abschluss einer Vereinbarung. Schon aus diesem Grunde könne kein Amtsmissbrauch vorliegen. In BGE 101 IV 410 hatte das Bundesgericht erkannt, dass der Zuschlag einer öffentlichen Arbeit an einen privaten Unternehmer aufgrund vorangegangener Ausschreibung und die Verweigerung dieses Zuschlags an einen Bewerber - also die Vereinbarung des Gemeinwesens mit dem Unternehmer - keine solche Äusserung staatlicher Befehlsgewalt darstelle, weshalb nicht Art. 312 StGB, sondern gegebenenfalls Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung bei einem Rechtsgeschäft) Anwendung finden könne. Dies stimmt mit der in der Doktrin allerdings nicht völlig unumstrittenen Praxis des Bundesgerichts in bezug auf den Begriff der Verfügung gemäss den Art. 84 und 97 OG überein, wonach die Vergebung öffentlicher Arbeiten keine Verfügung darstellt (BGE 115 IA 78 E. 1b). Demgegenüber berühren sog. Steuererleichterungen gemäss Art. 19 StGB 1968/73, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, öffentlichrechtliche Schuldverhältnisse. Auch wenn vorgängig zwischen Steuerschuldner und zuständiger Behörde eine Verständigung stattfindet, und diese formal in eine Vereinbarung gekleidet wurde, wird die Steuerleistungspflicht dennoch verfügungsmässig festgestellt (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 2 f.). Ob dies in eigentlicher Verfügungsform geschieht oder durch Zustimmung der zuständigen Behörde, ist irrelevant. Es verhält sich dabei ähnlich, wie bei einer Konzessionserteilung, die von der herrschenden Lehre und Praxis als mitwirkungsbedürftige Verfügung qualifiziert wird (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 835; zur Abgrenzung von Verfügung und Vertrag vgl. ferner Max Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR N.F. 77/121 a ff. und Peter Rickli, Die Einigung zwischen Behörden und Privaten im Steuerrecht, Basel 1987, 26 ff.). Indem die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung die Steuerleistungspflicht von X. zum Gegenstand hatte, lag in der Zustimmung des Angeklagten eine verfügungsmässige Äusserung seiner Amtsgewalt. Demzufolge kommt eine Anwendung des Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) zum vornherein nicht in Frage, da diese Bestimmung voraussetzt, dass bei einem Rechtsgeschäft die zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt werden.

b) Art. 312 StGB umfasst nicht sämtliche pflichtwidrige Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt. Es muss sich um unzulässige Verfügungen handeln, die der Betreffende kraft seines Amtes, in Ausübung hoheitlicher Gewalt trifft. Dies wurde vom Bundesgericht z.B. im Falle verneint, da ein Beamter als ausführendes Organ nur Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen hatte und dabei zu niedrige Besoldungen und Beiträge ausbezahlte. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass dem Beamten keine Entscheidungskompetenz zustand, dass ihm in bezug auf die Höhe der auszuzahlenden Beiträge die Hände durch Besoldungsreglemente und Gemeinderatsbeschlüsse gebunden waren (BGE 114 IV 42 f.). Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich davon aber wesentlich: Der Angeklagte war als Finanzdirektor von Amtes wegen berufen, den in Frage kommenden Steuerschuldnern - selbstverständlich im Rahmen des Gesetzes - Steuererleichterungen zu gewähren und die entsprechende Verständigung herbeizuführen. Bei der Zustimmung des geschäftsführenden Finanzdirektors handelt es sich um eine Verfügung in Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne von Art. 312 StGB. Nichts ändert daran, dass solche Verfügungen noch der zusätzlichen Genehmigung des Regierungsrates bedürfen, und ebensowenig, dass diese Genehmigung vorliegend nicht eingeholt wurde. Im Schlussbericht des Verhörrichters war allerdings in diesem Zusammenhang auch die Frage der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB aufgeworfen worden, weil der Finanzdirektor die X. gewährte Steuererleichterung nicht hatte nachträglich genehmigen lassen. Die Sache war dann aber wegen Verjährung nicht weiter verfolgt worden. Hätte sich der Finanzdirektor mit der Unterzeichnung der Vereinbarung eine ihm nicht zustehende Befugnis angemasst, könnte man sich fragen, ob Amtsmissbrauch vorliegen könne. Indessen besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte innerhalb seines Tätigkeitsbereiches gehandelt hatte. Infolgedessen lag - ungeachtet der Nichteinholung der Genehmigung des Regierungsrates - keine Amtsanmassung vor (vgl. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 268). Damit hat der Angeklagte durch die Unterzeichnung der ungesetzlichen "Vereinbarung" den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt.

5. a) Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Vorsatz (vgl. Art. 18 Abs. 2 StGB) hat sich dabei auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale zu beziehen, bei Art. 312 StGB somit auf den Missbrauch der Amtsgewalt. In subjektiver Hinsicht muss zusätzlich Bevorteilungs- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen.

b) Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt auch Eventualvorsatz. Er liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (vgl. statt vieler BGE 105 IV 14, 98 IV 66, 96 IV 100; LGVE 1987 I Nr. 51; Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1986, 88 f.; Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, 46 ff.). Ob der Angeklagte vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist aufgrund der Gesamtheit von Indizien, die geeignet sind, die innere Überzeugung des Richters zu begründen, zu entscheiden. In der Appellationsverhandlung führte der Angeklagte diesbezüglich aus, er sei davon ausgegangen, dass die Fr. 80'000.-- Einkommen nie erreicht würden, weshalb er die Maximalsteuer als zulässig erachtet habe. Dies zeigt zwar, dass es ihm nicht darum ging, den Fiskus zu schädigen. Immerhin ergibt sich auch aus dieser Aussage, dass dem Angeklagten der Begriff der Maximalsteuer geläufig war und er um deren Problematik wusste. Der Angeklagte wusste auch, dass es ein Konkordat über Steuerabkommen gibt, und dass das kantonale Steuergesetz Bestimmungen über den Abschluss von Steuerabkommen bzw. Steuererleichterungen enthält Trotzdem unterliess er es, die Zulässigkeit einer solchen Maximalsteuer zu überprüfen. Dies belegt, dass er sich letztlich damit abfand, eine in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehende Steuervereinbarung zu schliessen. (Ginge man davon aus, dass der nachträgliche Zusatz Ziff. 3 der Vereinbarung, der die Pauschalsteuer wenigstens in bezug auf das Einkommen in eine Mindeststeuer umwandelte, bei der Unterzeichnung noch nicht angebracht war, wie dies der Angeklagte behauptet, hätte er am 19. Dezember 1987 gar eine "klassische" Pauschalsteuervereinbarung unterzeichnet.)

c) Der Angeklagte musste aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung erkennen, dass sie nicht bloss die X. AG, sondern auch X. persönlich betraf, ist doch in der Vereinbarung die Rede davon, X. werde "für sich und seine Familie eine zusätzliche Steuerleistung" aus einem Jahreseinkommen von Fr. 80'000.-- erbringen. Er nahm in Kauf, dass die privaten Vermögensverhältnisse von X. gar nicht näher abgeklärt wurden. Der Angeklagte gab zu, dass man nicht gewusst habe, was für ein Vermögen X. hatte. Es macht daher den Anschein, dass der Angeklagte sich von der Überlegung leiten liess, einen neuen Arbeitgeber und finanzkräftigen Steuerzahler nach Obwalden zu holen. Wohl aus diesem Grund fand er sich damit ab, dass auf eine gesetzmässige Steuerveranlagung verzichtet wurde.

e) Dass der Angeklagte schliesslich die Steuervereinbarung nicht wie in Art. 19 StG vorgeschrieben dem Regierungsrat vorlegte, was allerdings hier nicht zu beurteilen ist, zeigt, dass der Angeklagte in dieser Angelegenheit ganz allgemein in Kauf nahm, sich über die geltenden Vorschriften hinwegzusetzen. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Missbrauch der Amtsgewalt vom Eventualvorsatz des Angeklagten gedeckt war.

f) Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte die Amtsgewalt missbraucht hat, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. In solcher Bevorteilungs- oder Benachteiligungsabsicht (vgl. Trechsel, a.a.O., 793) hat der Täter gehandelt, wenn er diesen Erfolg gewollt hat (BGE 80 IV 120). Gewollt ist aber ein Erfolg nicht nur dann, wenn ihn der Täter anstrebt, sondern auch dann, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält; in letzterem Falle handelt er mit Eventualabsicht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Absichtsdelikten genügt (BGE 105 IV 36, 80 IV 121, 76 IV 245, 74 IV 47, 72 IV 125; Trechsel, a.a.O., 48; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, 170 ff.). Wohl strebte der Angeklagte nicht direkt an, X. durch den Abschluss der Steuervereinbarung einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Er musste aber damit rechnen, dass dieser Erfolg möglicherweise eintreten werde und liess sich von der Erwägung leiten, dass dieser Nachteil durch die mit der Industrieansiedlung erhofften Vorteile aufgewogen werde. Damit nahm er in Kauf, dass X. in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung ein steuerlicher Vorteil erwachsen werde. Demnach steht fest, dass der Angeklagte in Eventualabsicht gehandelt und dergestalt auch den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt hat. Er ist daher des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig zu sprechen. de| fr | it Schlagworte pauschalsteuer iv steuerabkommen obwalden amtsmissbrauch vorteil einkommen kanton staat vermögen schweiz ungetreue amtsführung frage regierungsrat beamter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.84 Art.97 StGB: Art.312 Art.314 StGB: Art.18 Art.19 Art.287 Art.312 Art.314 StG: Art.19 671.1: - LGVE 1987 I Nr.51 Leitentscheide BGE 76-IV-245 105-IV-29 S.36 98-IV-65 S.66 72-IV-121 S.125 80-IV-117 S.121 115-IA-76 S.78 105-IV-14 80-IV-117 S.120 96-IV-99 S.100 114-IV-41 S.42 74-IV-41 S.47 101-IV-407 S.410 AbR 1990/91 Nr. 41